Soweit eine einvernehmliche Lösung zwischen Gläubiger und Schuldner nicht erreichbar sein sollte, sieht die ZPO für die Durchsetzung von titulierten Forderungen die verschiedenen „Instrumente“ der Zwangsvollstreckung vor. Die unterschiedlichen Möglichkeiten im Bereich der Mobiliar- wie auch der Immobiliarvollstreckung einschließlich der dagegen gerichteten Anträge und Verfahren sind aufgrund der langjährigen Abwicklungserfahrung in Kreditinstituten bekannt. Alle Optionen können eingesetzt werden, um ein dem Gesetz entsprechendes Verfahren der Zwangsvollstreckung zu gewährleisten.
Für den jeweiligen Gläubiger wird die Begleitung / Beratung oder die Durchführung der Vollstreckung von titulierten Forderungen in jegliche zulässige Vermögenswerte (Mobilien und Immobilien) des Schuldners angeboten. Sofern bereits eine vom Gläubiger selbst begonnene Vollstreckung durch einen Schuldner z. B. mittels einer Vollstreckungs-gegenklage angegriffen wird, können die Erfolgsaussichten eingeschätzt und ggf. die gerichtliche Vertretung zur Abwendung des jeweiligen Schuldnerantrages übernommen werden. Neben diesen formalen Anforderungen wird darauf geachtet, dass die einzelne Vollstreckungsmaßnahme auch in einem wirtschaftlich sinnvollem Umfang und Ausmaß erfolgt. Mein Angebot umfasst auch die Wahrnehmung von gerichtlichen Zwangsvollstreckungsterminen.