Viele Kreditinstitute haben unter den verschiedensten Namen Sparprodukte über eine lange Laufzeit mit steigenden Zinsen und sogenannten ansteigenden Bonus- oder Prämienzahlungen angeboten. Die Produkte wurden sowohl von den Sparkassen als auch von den Genossenschaftsbanken ange­boten. Die Produkte wurde u.a. unter folgenden institutsindividuellen Bezeichnungen wie: Prämiensparen, S-Prämiensparen flexibel, Vorsorgesparen, Vermögensplan, VRZ-Zukunft, Bonusplan, Scala, Combisparen usw. im Markt vertrieben.

Die Grundkonzeption all dieser Produkte war so ausgestaltet, dass über eine gewisse Laufzeit der jeweilige Zinssatz in Stufen gesteigert wurde und zusätzlich zu den vereinbarten jährlichen Zinsen sogenannte Prämien- oder Bonus­zahlungen geleistet worden sind.

Im Rahmen der sogenannten Niedrigzinsphase können die Institute mit diesen Produkten keine positiven Ergebnisbeiträge mehr erwirtschaften. Daher gehen die Institute die für sie nachteilige Situation auf zweierlei Wegen an. Entweder sie kündigen das Produkt insgesamt oder sie reduzieren die Zins- und Bonuszahlungen über Zinsanpassungen. Nach der BGH-Rechtsprechung dürfen die Institute unter gewissen Umständen solche Verträge kündigen. Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Kündigungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen bzw. vorgelegen haben. Dies stellt den ersten Ansatzpunkt meiner möglichen Beratung dar.

Des Weiteren sind die vorhandenen Zinsanpassungsklauseln in vielen Fällen unrechtmäßig und die Institute haben in vielen Fällen die Zinsen über die Laufzeit der Verträge unzutreffend zu niedrig berechnet. Dies führt bei den bisher – insbesondere durch die Verbraucherzentrale in Sachsen -geführten bzw. geprüften Verfahren dazu, dass durchschnittlich mehrere Tausend Euro an Zinsen zu wenig abgerechnet und an den jeweiligen Sparer ausgezahlt worden sind. Diese Anlageprodukte sind mittlerweile in einer großen Zahl bundesweit von Kreditinstituten gekündigt worden.

Es liegen diverse ober- und höchstrichterliche Entscheidungen zu diesen Produkten insbesondere vom BGH und vom OLG Dresden vor. Sofern Sie ein entsprechendes Produkt abgeschlossen hatten, empfehle ich Ihnen dringend, prüfen zu lassen, ob Sie von einer unberechtigten Kündigung betroffen sind und ob die Voraussetzungen vorliegen, dass für Sie aufgrund einer unzutreffenden Zinsabrechnung eine erhebliche Nachzahlung durchgesetzt werden kann.